Aimondo

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen                           

 

  1. Geltungsbereich
    • Diese Allgemeinen Leistungsgrundlagen (nachfolgend „ALG“ genannt) gelten für alle Verträge zwischen der Aimondo GmbH, Adlerstraße 72, 40211 Düsseldorf, Deutschland (nachfolgend „ANBIETER“ genannt) und deren Vertragspartner (nachfolgend „VP“ genannt) betreffend die Beauftragung von Internetrecherchen als Dienstleistung. Diese ALG gelten nur, wenn es sich bei VP um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
    • Diese ALG gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge betreffend Beauftragung von Internetrecherchen durch VP, ohne dass ANBIETER in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
    • Diese ALG gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von VP werden nicht anerkannt und auch ohne ausdrücklichen schriftlichen Widerspruch von ANBIETER nicht Vertragsinhalt.
    • Änderungen dieser ALG nach Erteilung eines Rechercheauftrags werden VP schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht VP den mitgeteilten Änderungen nicht binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der jeweiligen Änderungsmitteilung, gelten die mitgeteilten Änderungen als von VP anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird VP im Falle einer Änderung dieser ALG gesondert schriftlich hingewiesen.
  2. Vertragsgegenstand
    • Gegenstand des Vertrages ist die Beauftragung von ANBIETER durch VP zur Durchführung von Internetrecherchen. Angaben zu einem Rechercheauftrag kann VP über ein durch ANBIETER zu benennendes Internetportal (nachfolgend „SYSTEM“ genannt) an ANBIETER übermitteln und das Rechercheergebnis (nachfolgend „ERGEBNISDATEN“ genannt) über dieses abrufen. ANBIETER räumt VP keine Rechte an dem SYSTEM ein, die Einräumung von Nutzungsrechten an den ERGEBNISDATEN erfolgt durch ANBIETER gegenüber VP gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts in dem in diesen ALG angegebenen Umfang.
    • Geschuldet ist die Durchführung einer Recherche mit ANBIETER zur Verfügung stehenden Mitteln über die durch die Parteien vereinbarten Internetangebote als Dienstleistung. Die Parteien sind sich einig, dass Vertragsgegenstand nicht ein bestimmtes Ergebnis der beauftragten und durchgeführten Recherche ist.
    • Die Bereitstellung eines Internetzuganges für VP ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
  3. Vertragsschluss
    • Ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages betreffend Durchführung von Internetrecherchen kann von VP unter Verwendung eines von ANBIETER hierfür vorgesehenen Formulars gestellt und durch Übergabe, per E-Mail, Telefax oder Briefpost – sowie sofern von ANBIETER eingerichtet per Online-Formular - an ANBIETER übermittelt werden.
    • Sofern VP durch einen Mitarbeiter agiert, garantiert dieser Mitarbeiter von VP, der für und im Namen von VP den Antrag auf Abschluss eines Vertrages abgibt, gegenüber ANBIETER, zu der Abgabe der Erklärung durch VP entsprechend berechtigt und bevollmächtigt zu sein. VP lässt sich Erklärungen des für VP agierenden Mitarbeiters hierfür unabhängig unbeschränkt zurechnen. Der Mitarbeiter wird bis auf Widerruf durch VP zu dem SYSTEM als Nutzer für VP und als dessen für die Belange im Zusammenhang mit der Nutzung des SYSTEMS bevollmächtigter Vertreter geführt. ANBIETER ist berechtigt, die Kommunikation zu dem SYSTEM und dem zugehörigen Vertragsverhältnis mit VP über den Nutzer als Vertreter von VP zu führen. Wird nachfolgend VP angesprochen, so betrifft dies stets entweder VP unmittelbar oder mittelbar durch den VP vertretenden Nutzer, ohne dass dies gesondert angegeben wird oder werden muss.
    • VP bzw. der das Angebot auf Abschluss eines Vertrages abgebende Mitarbeiter von VP wird bei Abgabe des Angebotes oder im Nachgang bei Einrichtung des Zugangs zum SYSTEM einen Zugangsnamen und ein hinreichend sicheres Passwort für den Zugriff auf das SYSTEM festlegen. Das Passwort kann nach erfolgtem Vertragsschluss durch VP oder den jeweiligen Nutzer jederzeit geändert werden.
    • Die im Rahmen der Antragstellung mitgeteilten Daten werden von ANBIETER auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft. Sind die Angaben aus Sicht von ANBIETER vollständig und plausibel und bestehen aus Sicht von ANBIETER keine sonstigen Bedenken, wird VP von ANBIETER registriert und hierüber in Textform benachrichtigt. Die Benachrichtigung erfolgt durch Gegenzeichnung und Übermittlung eines Vertragsdokuments oder durch Übermittlung eines von ANBIETER gegengezeichneten Antragsformulars. Diese Übermittlung kann auch per E-Mail oder Telefax an VP erfolgen und gilt als Annahme des durch VP abgegebenen Angebotes auf Abschluss des Vertrags über die Durchführung von Internetrecherchen als Dienstleistung.
    • Die Unternehmereigenschaft von VP ist ANBIETER auf Anforderung durch Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges und/oder einer aktuellen Bescheinigung des zuständigen Gewerbeamtes oder eine entsprechende Bescheinigung einer vergleichbaren nationalen behördlichen Stelle am Sitz von VP, aus der die unternehmerische Tätigkeit des VP eindeutig erkennbar ist, nachzuweisen. VP hat auf Nachfrage zudem die Umsatzsteueridentifikationsnummer von VP unverzüglich gegenüber ANBIETER zu nennen.
    • Ein Anspruch auf Abschluss des Vertrages besteht nicht. ANBIETER ist berechtigt, nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen den Antrag auf Abschluss eines Vertrages zurückzuweisen oder nicht zu beachten.
  4. SYSTEM von ANBIETER
    • ANBIETER sorgt dafür, dass das SYSTEM stets dem erprobten Stand der Technik entspricht.
    • ANBIETER hält auf dem SYSTEM Speicherplatz für die jeweils aktuellen ERGEBNISDATEN für VP für die Dauer von 5 Werktagen ab Speicherung der Daten in dem SYSTEM bereit.
    • VP kann auf das SYSTEM in der Regel werktags zwischen 03:00 und 23:00 Uhr MEZ (nachfolgend „ZUGRIFFZEIT“) zugreifen. Zu anderen Zeiten besteht die Möglichkeit, dass das SYSTEM wegen Wartungsarbeiten oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung steht. VP wird Wartungsarbeiten und sonstige Arbeiten an dem SYSTEM so durchführen, dass das SYSTEM im Jahresmittel zu 98 % der Zeit während der ZUGRIFFSZEIT zum Abruf von ERGEBNISDATEN zur Verfügung steht. Zeiten geplanter Nichtverfügbarkeit werden ebenso wie Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund von zwischen den Parteien abgestimmten außerplanmäßigen Wartungsarbeiten bei der Berechnung der nicht gegebenen Verfügbarkeit nicht berücksichtigt. Das SYSTEM ist geplant zu Wartungszwecken jeden Sonntag in der Zeit von 12:00 bis 17:00 Uhr MEZ nicht verfügbar.
    • Es steht VP frei, die ERGEBNISDATEN aus dem SYSTEM zu übernehmen.
    • ANBIETER steht es frei, das SYSTEM jederzeit zu modifizieren, solange VP mit den VP zugeteilten Zugangsdaten zu den durch VP beauftragten ERGEBNISDATEN gelangen und diese abrufen und übernehmen kann.
    • Sollte ein Zugriff auf das SYSTEM für VP während der ZUGRIFFZEIT aufgrund Störungen des SYSTEMS nicht verfügbar sein, so kann VP ANBIETER per E-Mail zur Zurverfügungstellung der ERGEBNISDATEN auf einem anderen, dann von ANBIETER vorzuschlagendem Weg, auffordern.
  5. Zugriff auf SYSTEM
    • Handelt es sich bei VP um eine natürliche Person, so greift VP auf das SYSTEM selbst als Nutzer zu. Handelt es sich bei VP um eine juristische Person oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist von VP eine unbeschränkt geschäftsfähige und vertretungsberechtigte natürliche Person als Nutzer anzugeben, die auf das SYSTEM für VP zugreift. ANBIETER ist berechtigt, jederzeit von VP einen schriftlichen Nachweis der Vertretungsberechtigung des Nutzers anzufragen, der ANBIETER dann durch VP unverzüglich zu übersenden ist.
  6. Verantwortlichkeit für die Zugangsdaten zum SYSTEM
    • Die VP und/oder dem zu VP angemeldeten Nutzer zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sind geheim zu halten, durch geeignete und zeitgemäße Maßnahmen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen.
    • Es liegt in der Verantwortung von VP, sicherzustellen, dass ein Zugriff auf das SYSTEM und die abrufbaren ERGEBNISDATEN zu VP ausschließlich durch VP und/oder durch den zu VP angelegten Nutzer erfolgt.
    • Sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Zugangsdaten unbefugten Dritten bekannt geworden sein könnten oder in der Zukunft bekannt werden könnten, werden VP und der jeweilige Nutzer ANBIETER hierüber unverzüglich in Textform in Kenntnis setzen und die jeweiligen Zugangsdaten unverzüglich über das SYSTEM ändern.
    • VP haftet für jedwede Nutzung und/oder sonstige Aktivität, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten und/oder denen eines zu dem VP angelegten Nutzers ausgeführt wird.
  7. Durchführung/Ablauf Recherche – beauftragte Dienstleistung
    • VP kann in vereinbartem Umfang pro Tag die vereinbarte Zahl an Produkten in einer Liste mit zu recherchierenden Produkten (nachfolgend „LISTE“ genannt) zusammenstellen und ANBIETER durch Einstellung der LISTE in dem SYSTEM mit der Durchführung einer entsprechenden Recherche unter Berücksichtigung der vereinbarten Parameter beauftragen. Auf der Grundlage der von VP eingegebenen Daten wird die Recherche durch ANBIETER vorgenommen. Die ERGEBNISDATEN werden anschließend VP über das SYSTEM zur Verfügung gestellt. Es steht VP frei, die ERGEBNISDATEN für eigene Geschäftstätigkeiten einzusetzen.
    • Die LISTE ist von VP zusammenzustellen, entsprechend der von ANBIETER zur Verfügung gestellten Vorlage zu formatieren und zur Verarbeitung im Dateiformat xls, xlsx oder CSV bereitzuhalten.
    • Nach erfolgter Recherche auf der Grundlage der von VP bereitgestellten LISTE, werden die erzielten ERGEBNISDATEN für jedes der zur Recherche beauftragten Internetportale gesondert in je einer Liste zusammengefasst und auf dem SYSTEM von ANBIETER für eine angemessene Zeit von mindestens 5 Werktagen zum Abruf durch VP bereitgehalten.
    • Wurde eine entsprechende gesonderte zusätzliche Vereinbarung getroffen kann VP pro Tag eine oder mehrere LISTEN zusammenstellen und zur Durchführung von Recherchen übertragen.
    • Mangels anderweitiger Vereinbarung kann VP pro Tag während der ZUGRIFFSZEIT eine LISTE in der vorgegebenen Form auf das SYSTEM von ANBIETER übertragen und so eine vereinbarte Recherche beauftragen. In diesem Fall werden die ERGEBNISDATEN innerhalb von 8 – 14 Stunden nach Beauftragung der Recherche durch VP im SYSTEM zum Abruf durch VP bereitgehalten.
    • Soweit gesondert vereinbart, kann VP darüber hinaus pro Tag weitere Rechercheaufträge in Form weiterer Listen mit zu beobachtenden Produkten in vereinbartem Umfang (nachfolgend „ADHOC-LISTE“ genannt) zusammenstellen und auf das SYSTEM von ANBIETER übertragen. Die ERGEBNISDATEN zu diesen Sonderrecherchen werden – sofern der entsprechende Auftrag den zuvor vereinbarten Rahmenbedingungen entspricht – 1 Stunde nach Auftragserteilung durch Übertragung der jeweiligen ADHOC-LISTE durch VP auf dem SYSTEM von ANBIETER zum Abruf durch VP bereitgehalten. Eine ADHOC-LISTE kann frühestens um 08:00 Uhr des jeweiligen Tages und im Übrigen frühestens nach Bereitstellung der ERGEBNSIDATEN zu einer vorangegangenen regelmäßigen Recherche für VP durch ANBIETER und spätestens bis 19:00 Uhr des jeweiligen Tages von VP bei ANBIETER als Auftrag einer Sonderrecherche über das SYSTEM eingereicht werden.
  8. Sonstige Leistungen von ANBIETER
    • Weitere Leistungen von ANBIETER können zwischen den Parteien jederzeit schriftlich vereinbart werden und werden gegen Erstattung des nachgewiesenen Aufwandes zu den im Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung allgemein geltenden Preisen von ANBIETER erbracht.
  9. Vertragsbeginn
    • Das Vertragsverhältnis über die Nutzung der ANWENDUNG beginnt zu dem gesondert vereinbarten Datum, anderenfalls mit Zugang der in Ziff. 3.4 dieser ALG benannten Bestätigung durch ANBIETER
  10. Laufzeit und Beendigung des Vertrages
    • Der Vertrag unterliegt keiner Mindestvertragslaufzeit. ANBIETER berechnet die Leistung bei Buchung der Dienstleistung vorab. Bei diesem „pre-paid-Modell“ ist die Dienstleistung je nach Bedarf wählbar.
    • Entscheidet sich VP zu einer längerfristigen Zusammenarbeit, so kann ein Vertrag auf ein Jahr abgeschlossen werden, welcher sich nicht automatisch verlängert. Die Leistung wird von ANBIETER vorab oder auf Wunsch monatlich berechnet.
    • Jede Vertragspartei ist berechtigt, das optionale Jahresvertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen.
    • Ein wichtiger Grund im Sinne von Ziffer 10.3 liegt für ANBIETER insb. dann vor, wenn VP mit der Entrichtung der Vergütung seit 2 Monaten oder in Höhe der für 2 Monate zu leistenden Vergütung in Verzug ist. Für VP liegt ein entsprechender wichtiger Grund insb. vor, wenn ANBIETER die beauftragte Recherche vollumfänglich nicht durchführen kann. Eine Verhinderung/Unmöglichkeit einzelner Bereiche einer beauftragten Recherche berechtigt hingegen bei Vorliegen der vertraglichen bestimmten Voraussetzungen allenfalls zu einer temporären anteiligen Reduzierung der zu entrichtenden Vergütung.
    • Eine Kündigung des optionalen Jahresvertragsverhältnisses bedarf der Schriftform.
  11. Vergütung
    • Für die Durchführung der beauftragte/n Recherche/n zahlt VP an ANBIETER entsprechend der vertraglichen Vereinbarung eine einmalige Vergütung oder eine monatliche Pauschalvergütung, deren Höhe sich aus dem Recherchevertrag und/ oder der Preisliste von ANBIETER in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und später jeweils gültigen Fassung ergibt. Die Parteien können vereinbaren, dass VP durch ANBIETER gegen eine monatliche Pauschalzahlung eine bestimmte Zahl an Credits zur Verfügung gestellt werden, die VP für die von VP vorgesehenen Rechercheaufträge in dem jeweiligen Vertragsmonat einsetzen kann, wobei die in dem Monat nicht eingesetzten Credits mit Ablauf des jeweiligen Monats unwiederbringlich verfallen.
    • Die Bereitstellung des Speicherplatzes auf dem SYSTEM, von dem die ERGEBNISDATEN durch VP abzuholen sind, erfolgt für VP kostenfrei.
    • Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung gem. Ziff. 11.1 dieser ALG sind die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen von ANBIETER im Zusammenhang mit der/n beauftragte/n Recherche/n abgegolten.
    • ANBIETER ist berechtigt, die unter Ziff. 11.1 dieser ALG benannten Pauschalen erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsschluss und dann jeweils nach Ablauf eines Vertragsjahres mit einer schriftlichen Ankündigung von 30 Kalendertagen zum darauffolgenden Monatsbeginn zu erhöhen, sofern und soweit sich die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages anfallenden Kosten von ANBIETER erhöht haben. Sofern die mitgeteilte Erhöhung eine Erhöhung der aktuell gültigen Pauschale um mehr als 5 % bedeutet, hat VP das Recht, das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zugang der Ankündigung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ANBIETER VP zusammen mit der jeweiligen Ankündigung hinweisen.
    • Sonstige, insb. ausdrücklich als vergütungspflichtig vereinbarte Leistungen, werden von ANBIETER nach Aufwand zu den jeweils zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden allgemeinen Listenpreisen von ANBIETER in Rechnung gestellt.
    • Vergütungen werden zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils anfallenden gesetzlichen Höhe geschuldet.
  12. Zahlung
    • Die monatlich vereinbarte Vergütung richtet sich nach der aktuell gültigen Preisinformation, die auf der Webseite einsehbar ist. Alle an ANBIETER zu entrichtenden Vergütungen sind im Voraus in Form von zu erwerbenden Credits zu begleichen. Credits haben eine definierte Aufbrauchfrist, sie verfallen zum Ende dieser. Hat Anbieter in Form eines Sonderprojektes eine Sonderform der Rechnungslegung mit VP vereinbart, stellt ANBIETER gegenüber VP jeweils zum Ende eines jeden Kalendermonats eine Rechnung. Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach deren elektronischen Zugang bei VP zur Zahlung fällig.
      • Wird eine Rechnung nicht innerhalb der in vorstehender Ziff. 12.1 bestimmten Frist auf das in der Rechnung benannte Konto zum Ausgleich gebracht, so hat VP während der Dauer des Zahlungsverzuges Verzugszinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zzgl. jeweils einer einmaligen Verzugspauschale von EUR 40,00 an ANBIETER zu zahlen.
  1. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
    • VP ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten und/oder von ANBIETER schriftlich anerkannt worden ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist VP nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
    • Wird die Zahlung einer vereinbarten Vergütung von VP nach Eintritt des Zahlungsverzuges und Mahnung durch ANBIETER unter Setzung einer Frist von 2 Wochen nicht erbracht, so ist ANBIETER nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Nachfrist zur sofortigen Zurückbehaltung der durch ANBIETER aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Leistung berechtigt, sofern ANBIETER dies in der Mahnung gegenüber VP ausdrücklich angekündigt hat. Die Mahnung kann durch ANBIETER per E-Mail an die von VP zuletzt angegebene E-Mail-Adresse erklärt werden.
  2. Nutzungsrechte an ERGEBNISDATEN und SYSTEM
    • VP erhält einen einfachen Zugang zu einem für VP vorgesehenen Bereich in dem SYSTEM von ANBIETER, um so Listen zu von VP beauftragten Recherchen einzustellen und die ERGEBNISDATEN nach Durchführung der von VP beauftragten Recherchen abzurufen. VP werden ausdrücklich keine Rechte an dem SYSTEM eingeräumt.
    • An den jeweiligen ERGEBNISDATEN erhält VP ein einfaches, räumlich und zeitlich unbegrenztes Recht, die Daten unternehmensintern bei und für VP zu nutzen.
    • Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich VP eingeräumt werden, stehen VP nicht zu. Jegliche weitergehende Nutzung von ERGEBNISDATEN und/oder SYSTEM bedarf der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung von ANBIETER.
  3. Nichterfüllung von Hauptleistungspflichten
    • Hauptleistungspflicht nach diesem Vertrag ist die Durchführung der beauftragten Recherche durch ANBIETER. Ob und welches Ergebnis bei einer Recherche durch ANBIETER erzielt wird, ist nicht Gegenstand der Hauptleistungspflichten.
    • Die Parteien sind sich darüber einig, dass ANBIETER keine Verantwortung und/oder Verpflichtung dafür übernimmt und übernehmen kann, dass zu allen Produkten auf einer von VP zur Verarbeitung durch die ANWENDUNG bereitgestellten LISTE im Rahmen der Recherche Ergebnisse gefunden und von ANBIETER als Ergebnis bereitgestellt werden können. Weiter sind sich die Parteien darüber einig, dass im Rahmen einer Recherche überhaupt nur dann Ergebnisse gefunden werden können, wenn das jeweilige zu recherchierende Onlineportal verfügbar ist und keine – temporären oder längerfristigen – von ANBIETER nicht zu vertretenden Ausfälle oder Zugriffserschwernisse hinsichtlich eines zu beobachtenden Onlineportals eintreten.
    • VP wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die VP nach erfolgter Recherche von ANBIETER zur Verfügung gestellten Ergebnisse eine Momentaufnahme darstellen und zum Zeitpunkt des Abrufs der Ergebnislisten durch VP bereits aktualisiert oder verändert sein können.
    • Sollten sich im Rahmen der Durchführung der Recherche im Internet Hindernisse ergeben, die den Umfang der für ANBIETER durchführbaren Recherche mit Blick auf die Auftragsspezifikation von VP nicht nur mit Blick auf einzelne Suchergebnisse sondern auf weniger durchsuchte Portale als beauftragt einschränken, so bedeutet diese Einschränkung und die Auswirkung der Einschränkung auf die ERGEBNISDATEN im Verhältnis der Parteien untereinander, sofern die Hindernisse nicht nachweisbar in der Sphäre von ANBIETER entstanden/aufgetreten sind, ausdrücklich keine Nichterfüllung einer Hauptleistungspflicht durch ANBIETER. ANBIETER hat die beauftragte Dienstleistung Durchführung der beauftragten Recherche dann vereinbarungsgemäß durchgeführt. Sollte es ANBIETER nicht gelingen, die eingetretene Umfangsreduzierung innerhalb von 2 Wochen ab Kenntniserlangung durch ANBIETER zu beheben, reduziert sich die vereinbarte Vergütung wegen der eingetretenen Einschränkung um 25 % für jedes der betroffenen und zu durchsuchenden Internetportale. Sollte die Umfangsreduzierung fortdauern, reduziert sich die vereinbarte Vergütung nach 4 Wochen ab Kenntniserlangung durch ANBIETER um 50 % für jedes der betroffenen und zu durchsuchenden Internetportale. Eine Senkung der Vergütung erfolgt jeweils ab dem Ersten des auf den Ablauf der Frist folgenden Monats. In dem Fall, in dem ab Kenntniserlangung von einer eingetretenen Umfangsreduzierung durch ANBIETER 6 Wochen vergangen sind, ohne dass ANBIETER die Umfangsreduzierung beseitigen konnte, ist VP berechtigt, für jedes der betroffenen und zu durchsuchenden Internetportale, das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Ende des darauffolgenden Monats zu kündigen.
    • Die in 15.4. genannten Reduzierungen der Vergütung werden in Form so genannter Credits von ANBIETER gutgeschrieben.
  4. Haftung
    • ANBIETER haftet gegenüber VP bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ANBIETER verursachten Schäden unbeschränkt.
    • Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ANBIETER im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
    • Im Übrigen haftet ANBIETER nur, soweit ANBIETER eine wesentliche vertragliche Hauptpflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, d.h. eine sog. „Kardinalpflicht“, verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz derjenigen Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss, d.h. sog. „vertragstypisch vorhersehbare Schäden“.
    • Eine Vertragspartei ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nur verpflichtet, wenn dies dieser Vertrag ausdrücklich vorsieht. Eine Vertragsstrafe braucht nicht vorbehalten zu werden. Die Aufrechnung mit ihr ist zulässig.
    • Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
    • Die vorangestellten Haftungsbeschränkungen gelten für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ANBIETER entsprechend.
  5. Höhere Gewalt
    • ANBIETER ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Falle und für die Dauer höherer Gewalt nicht verpflichtet. Als höhere Gewalt in diesem Sinne sind insb. folgende Umstände anzusehen:
    • von ANBIETER nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung,
    • Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo,
    • über 6 Wochen andauernder und von ANBIETER nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,
    • nicht von ANBIETER beeinflussbare technische Probleme des Internets bzw. der entsprechenden Telekommunikationsinfrastruktur. Dies gilt nicht, sofern und soweit ANBIETER die Telekommunikationsleistung mit anbietet.
      • Jede Vertragspartei hat die andere über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  1. Pflichten und Obliegenheiten des VP
    • VP wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind, insb. wird VP
    • keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Programme, die von ANBIETER betrieben werden, eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze von ANBIETER unbefugt eindringen oder ein solches Eindringen fördern;
    • ANBIETER von Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einem rechtswidrigen Zugriff auf das SYSTEM durch den VP beruhen oder die sich aus von VP verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Beauftragung einer Recherche oder dem Zugriff auf das SYSTEM verbunden sind;
    • Daten und Informationen vor Übersendung an ANBIETER auf Viren prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen;
    • Mängel an Vertragsleistungen ANBIETER unverzüglich anzeigen. Unterlässt VP die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die VP zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. Mitverschulden dar. Soweit ANBIETER infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist VP nicht berechtigt, die vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. VP hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat;
    • die vereinbarte Vergütung fristgerecht zahlen;
    • wenn VP im Rahmen der Beauftragung einer Recherche über das SYSTEM Daten/LISTEN an ANBIETER übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen.
  2. Geheimhaltung
    • VP und ANBIETER werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei, Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten sowie solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt.
    • Die Verpflichtungen, nach vorstehender Ziff. 19.1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass diese
    • ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
    • der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
    • der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist.
      • Öffentliche Erklärungen von VP und/oder ANBIETER über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigem Einvernehmen abgegeben. Hiervon ausgenommen ist die Berechtigung von ANBIETER, die Zusammenarbeit mit VP als Referenz in der dafür vorgesehenen Position der Internetpräsenz von ANBIETER anzugeben.
      • Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 dieser ALG bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Ziff. 19.2 dieser ALG nicht nachgewiesen ist.
  1. Vertragsübertragung
    • Für den Fall, dass ANBIETER das Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf eine andere Gesellschaft (nachfolgend „NEUER ANBIETER“ genannt) zu übertragen beabsichtigt, verpflichtet sich VP bereits jetzt dazu, auf entsprechende Anfrage von ANBIETER alle für eine solche Übertragung des Vertragsverhältnisses auf den NEUEN ANBIETER erforderlichen Erklärungen abzugeben, wenn
    • ANBIETER auf den NEUEN ANBIETER zugleich den Betrieb der gesamten hier vertraglich zu erbringenden Leistungen überträgt;
    • der Betrieb ein wesentlicher Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des NEUEN ANBIETERS ist;
    • an dem NEUEN ANBIETER keine wesentliche Beteiligung eines direkten Wettbewerbers von VP vorliegt;
    • der NEUE ANBIETER innerhalb der EU ansässig ist und garantiert, dass eine etwaige Verarbeitung personenbezogener Daten aus dem Vertragsverhältnis weiterhin innerhalb der EU erfolgt.
    • Die Übertragung des Vertragsverhältnisses wird VP unverzüglich nach deren Umsetzung durch ANBIETER und dem NEUEN ANBIETER per E-Mail unter Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzungen gem. vorstehender Ziff. 21.1 mitgeteilt.
  2. Schlussbestimmungen
    • Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG).
    • Sofern in diesen ALG nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind sämtliche Erklärungen, die im Rahmen dieses oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis abgegeben werden, in Schriftform oder in Textform per E-Mail abzugeben.
    • Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein, so wird der übrige Teil des Vertrages davon nicht berührt. In diesem Fall tritt an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung die gesetzliche Regelung.
    • Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis einschließlich dieser ALG ergebenden Streitigkeiten ist, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, Düsseldorf, Deutschland.

 

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